Arbeitsblatt: Sterbehilfe

Material-Details

Informationsblatt zur Sterbehilfe mit Paragraphen
Lebenskunde
Ethik / Moral
9. Schuljahr
1 Seiten

Statistik

105963
899
8
30.10.2012

Autor/in

ciro1 (Spitzname)
Land: Deutschland
Registriert vor 2006

Downloads Arbeitsblätter / Lösungen / Zusatzmaterial

Die Download-Funktion steht nur registrierten, eingeloggten Benutzern/Benutzerinnen zur Verfügung.

Textauszüge aus dem Inhalt:

Sterbehilfe Sterbehilfe (Euthanasie) umfasst alle Maßnahmen, die dem Sterbenden körperliche und seelische Todesqualen erleichtern und so den Tod menschlicher machen helfen. Im Einzelnen geht es dabei um: • indirekte Sterbehilfe, d.h. eine Verkürzung des Lebens wird als Folge von schmerzlindernder Behandlung in Kauf genommen, • passive Sterbehilfe, d.h. einen unheilbar Kranken wird ein lebensverlängerndes Hilfsmittel oder Medikament vorenthalten, • aktive Sterbehilfe, d.h. um einen unheilbar Kranken von seinen Leiden zu erlösen, tötet man ihn auf eigenen Wunsch oder auf Wunsch der Angehörigen (bei Bewusstlosen). Umstritten ist vor allem die aktive Sterbehilfe. Hier werden besonders medizinische, juristische und moralische Standpunkte diskutiert: Ist es einem Arzt, dem Sterbenden selbst oder einem nahen Verwandten erlaubt, das Leben bei entsprechenden Qualen zu beenden? Es gibt für Sterbehilfe keinen eigenen Paragraphen im deutschen Strafgesetzbuch; daher werden Fälle der Sterbehilfe mit verschiedenen anderen Paragraphen beschrieben. Für das Verständnis der Rechtslage könnte der folgende juristische Hintergrund hilfreich sein: § 211 [Mord] Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet. § 212 [Totschlag] Wer einen Menschen tötet, ohne Mörder zu sein, wird als Totschläger mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft. In besonders schweren Fällen ist auf lebenslange Freiheitsstrafe zu erkennen. § 216 [Tötung auf Verlangen] Ist jemand durch das ausdrückliche und ernstliche Verlangen des Getöteten zur Tötung bestimmt worden, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. Der Versuch ist strafbar. § 323c [Unterlassene Hilfeleistung] Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.