Arbeitsblatt: Reichstagsbrandverordnung

Material-Details

Reichstagsbrandverordnung
Geschichte
Neuzeit
9. Schuljahr
1 Seiten

Statistik

141946
789
1
19.01.2015

Autor/in

Sule Açar
Land: Schweiz
Registriert vor 2006

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Textauszüge aus dem Inhalt:

So genannte „Reichstagsbrandverordnung des Reichspräsidenten Paul von Hindenburg, auf Veranlassung Hitlers, mit massiven Eingriffen in die Grundrechte (28. Februar 1933):i Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat, vom 28. Februar 1933 „Auf Grund des Artikels 48 Abs. 2 der Reichsverfassungii wird zur Abwehr kommunistischer staatsgefährdender Gewaltakte folgendes verordnet: §1 Die Artikel 114, 115, 117, 118, 123, 124 und 153 der Verfassung des Deutschen Reichs werden bis auf weiteres außer Kraft gesetzt. Es sind daher Beschränkungen der persönlichen Freiheit, des Rechts der freien Meinungsäußerung, einschließlich der Pressefreiheit, des Vereins- und Versammlungsrechts, Eingriffe in das Brief-, Post-, Telegrafen- und Fernsprechgeheimnis, Anordnungen von Haussuchungen und von Beschlagnahmen sowie Beschränkungen des Eigentums auch außerhalb der sonst hierfür bestimmten gesetzlichen Grenzen zulässig. Am 27. Februar 1933 wurde das Reichstagsgebäude durch Brandstiftung zerstört. Mitten im Wahlkampf nutzten die Nationalsozialisten dies Ereignis, um die Kommunisten dafür verantwortlich zu machen und zu verfolgen. Nach einem Prozess von September bis Dezember 1933 konnte jedoch weder eine Schuld der Kommunisten noch eine vorsätzliche, fingierte Brandstiftung durch Nationalsozialisten nachgewiesen werden. Schließlich wurde der während der Brandnacht verhaftete Niederländer Marinus van der Lubbe als Einzeltäter verurteilt und später hingerichtet. ii Notverordnungs-Artikel der Weimarer Reichsverfassung vom 11. August 1919. Zur Herstellung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung konnte der Reichspräsident vorübergehend Grundrechte außer Kraft setzen. Aufgabe: Nenne die zentrale Bestimmung der Reichstagsbrandverordnung und ihre Begründung. Erläutere die Bedeutung.