Arbeitsblatt: Jugend & Recht Strafen im Jugenstrafrecht
Material-Details
Der Text stellt die drei Strafmaßnahmen im Jugendstrafrecht vor.
Lebenskunde
Anderes Thema
8. Schuljahr
1 Seiten
Statistik
18920
724
7
23.04.2008
Autor/in
Nala06 (Spitzname)
Land: Deutschland
Registriert vor 2006
Textauszüge aus dem Inhalt:
Sanktionen gegen Jugendliche „Eltern haften für ihre Kinder! – kann man häufig auf Schildern lesen, doch ganz so verhält es sich nicht. Denn Strafe muss sein, da sie auch Bestandteil jeder Erziehung ist. Deshalb gibt es verschiedene Sanktionen die gegen Jugendliche verhängt werden. 1. Erziehungsmaßregeln Erziehungsmaßregeln sind die mildeste Art der Strafe, die ein Richter einem Jugendlichen auferlegen kann. Als Erziehungsmaßregeln können Weisungen erteilt oder Hilfe zur Erziehung angeordnet werden. Weisungen sind Gebote und Verbote, welche die Lebensführung von Jugendlichen regeln und dadurch die Erziehung fördern und sichern sollen. Der Richter kann dem Jugendlichen etwa die Weisung erteilen, Arbeitsleistungen zu erbringen oder soziale Trainingskurse zu besuchen. Hierzu gehört auch: sich an bestimmten Orten aufzuhalten, bei seiner Familie/Erziehungsberechtigten zu bleiben, eine Lehrstelle anzunehmen, Arbeitsleistungen zu erbringen, einen Ausgleich mit dem Opfer zu erzielen. 2. Zuchtmittel Der Ausdruck hört sich veraltet an. Es handelt sich aber um eine sehr gebräuchliche Sanktion, die zwischen Erziehungsmaßregeln und der echten Jugendstrafe angesiedelt ist. Hierzu gehören Verwarnungen, Erteilung von Auflagen und Jugendarrest. Das Gesetz sagt, dass Zuchtmittel, die Verwarnung, dem Jugendlichen eindringlich zu Bewusstsein bringen sollen, dass er für das von ihm begangene Unrecht einzustehen hat. Der Richter kann dem Jugendlichen zum Beispiel auferlegen, den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen oder sich beim Opfer zu entschuldigen, Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen bzw. Arbeitsstunden zu leisten (Auflagen). Das schärfste Zuchtmittel, der Jugendarrest, ist ein kurzer Freiheitsentzug in speziellen Jugendarrestanstalten. Es gibt Freizeitarrest an bis zu zwei Wochenenden, Kurzarrest für bis zu vier Tage oder Dauerarrest für ein bis vier Wochen. 3. Jugendstrafe Sie ist die einzig „echte Strafe im Jugendstrafrecht. Sie bedeutet Freiheitsentzug in einer Jugendstrafanstalt. Sie wird verhängt, wenn wegen der schädlichen Neigungen des Jugendlichen Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht mehr ausreichen oder wenn aufgrund der Schwere der Schuld eine Strafe erforderlich ist. Das Mindestmaß der Jugendstrafe beträgt sechs Monate, das Höchstmaß zehn Jahre. Die Vollstreckung der Jugendstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn es nicht ganz eindeutig ist, dass in dem Jugendlichen schädliche Neigungen stecken. Ordnung, Arbeit, Sport, Unterricht und sinnvolle Beschäftigung in der freien Zeit sind die Grundlage der Erziehung in der Jugendhaft.